Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Hartmann erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn die Firma Hartmann diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von Hartmann sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Hartmann oder die tatsächliche Leistungserbringung durch Hartmann zustande. Der Auftragsinhalt bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hartmann.
(2) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich Hartmann auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.
(3) An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich Hartmann 30 Kalendertage gebunden.
(4) Abgaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von Hartmann, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten Hartmann nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Hartmann.
3. Fristen, Termine, Teillieferungen
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Hartmann schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller Hartmann alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Hartmann liegende und von Hartmann nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden Hartmann für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Käufer in angemessener Weise unterrichtet. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der Lieferung oder Leistung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungspflicht.
(3) Hartmann kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen und die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
(4) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise von Hartmann verstehen sich ab Werk, d.h. ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Hartmann sofort mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar binnen 14 Tagen.
(3) Der Besteller kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Mahngebühren bzw. Verzugszinsen, die erhoben werden wegen Zahlungsverzug, sind immer zur Zahlung fällig.
(4) Im Fall einer Lieferung ins Ausland, bei Insolvenzverfahren oder bei Erstkunden ist Hartmann berechtigt, eine Anzahlung, Vorauskasse oder Barzahlung bei Auslieferung der Teile zu verlangen.
5. Abnahme, Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstandes sowie der Leistungen von Hartmann verpflichtet. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht unverzüglich ab, nachdem ihm die Leistungsbereitschaft erkennbar war oder er zur Abnahme aufgefordert worden war, so kann Hartmann dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht ab, gilt die Abnahme als erfolgt.
(2) Die Übernahme einer Garantie muss schriftlich vereinbart werden.
(3) Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von Hartmann eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Besteller hat nach Abnahme der Leistung bzw. Gefahrübergang des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen, schriftlich gegenüber Hartmann in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Der Besteller ist verpflichtet, der Firma Hartmann sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten. Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Unternehmers auf Beseitigung des Mangels oder Kostenminderung beschränkt.
(4) Bei jeder Mängelrüge steht Hartmann das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Leistung zu. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er Hartmann zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurskosten oder Versandkosten – verpflichtet.
(5) Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist Hartmann berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Berechtigten Mängelrügen gewährt Hartmann Nachbesserung oder Kostenminderung im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Im Falle groben Verschuldens ist der Schaden auf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wird ein von einem Besteller geliefertes Teil bei der Weiterbearbeitung durch Hartmann beschädigt, beschränkt sich der Schadenersatz auf die nochmalige Weiterbearbeitung des Teiles bzw. auf die nochmalige Weiterbearbeitung eines vom Besteller gelieferten Neuteils.
(6) Für nicht erkennbare Mängel an Waren oder an Teilen (z.B. Materialfehler), die vom Besteller zugeliefert werden, wird keine Haftung übernommen. Der Besteller trägt das volle Risiko dafür, dass in den von ihm eingereichten Unterlagen, Zeichnungen, Mustern, die korrekten Materialangaben und -maße eingetragen sind bzw. das korrekte Muster vorgelegt wird. Das eben Gesagte gilt auch für die Funktionsfähigkeit bzw. die Funktionstüchtigkeit der nach Plänen, Zeichnungen, Mustern etc. gefertigten Teile.
(7) Wenn Hartmann Material entsprechend den Vorgaben des Kunden verwendet, haftet Hartmann nicht für eventuelle Mängel, Schäden oder Mangelfolgeschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das verwendete Material mangelhaft ist und/oder sich nachträglich herausstellt, dass dieses Material für den vom Besteller gedachten Verwendungszweck nicht geeignet ist.
(8) Hartmann übernimmt keine Gewähr für Schäden, die seitens des Bestellers durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung, fehlerhaften Einbau, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlerhafte elektromechanische oder elektrische Einflüsse sowie besondere äußere Einflüsse entstehen oder wenn Änderungen ohne Zustimmung von Hartmann erfolgen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich ferner nicht auf Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Wartung oder Reinigung rückzuführen sind. Werden in den oben genannten Fällen auf Veranlassung des Bestellers Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Besteller eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere übliche Auslagen. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind ausgeschlossen.
(9) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Gewährleistungsrechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten daher als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit darstellen (vgl. § 2 Abs. 4).
6. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch Hartmann beruhen, sind sowohl gegen Hartmann als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko vertragstypischer vorhersehbarer Schäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Hartmann aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von Hartmann. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Firma Hartmann zustehenden Saldoforderung.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Hartmann unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller erwirbt erst mit seiner vollständigen Zahlung den Liefergegenstand als Eigentum.
8. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur dann rechtskräftig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt und ein gleicher Rechtsgrund gegeben ist.
9. Produkthaftung, gewerbliche Schutzrechte
(1) Veräußert der Besteller die Liefergegenstände nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Hartmann im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie Hartmann die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch Hartmann die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt Hartmann von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen Hartmann geltend machen mögen.
10. Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Hartmann in Heilbronn.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Firma Hartmann
1. Geltungsbereich
Auf die gesamten Beziehungen der Firma Hartmann mit dem Lieferanten über den Bezug von beweglichen Sachen („Liefergegenstände) und Werkleistungen („Leistungen“) finden ausschließlich die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung von Hartmann durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber Hartmann ausgeschlossen, auch wenn Hartmann ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Vertragsschluss, Leistungserbringung
(1) Die Bestellungen von Hartmann sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Hartmann. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schweigen von Hartmann gilt nicht als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung. Hartmann behält sich alle Rechte an den Bestellunterlagen und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Hat der Lieferant den bestellten Liefergegenstand zu montieren, so ist er verpflichtet, sich über die Lage und Beschaffenheit des Aufstellungsortes zu unterrichten.
(3) Hartmann ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Erbringung der Leistungen selbst oder durch Beauftragte jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Anmeldung beim Lieferanten zu kontrollieren.
3. Fristen, Termine, Lieferbedingungen
(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Leistung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei Hartmann oder dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort (Liefer- oder Leistungsadresse) erbracht worden ist.
(2) Der Lieferant hat Hartmann unverzüglich von allen Umständen und deren voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden.
(3) Bei Liefer- oder Leistungsunterbrechung infolge unvorhersehbarer, unvermeidbarer und außerhalb des Einflussbereiches von Hartmann liegender und von ihr nicht zu vertretender Ereignisse wie höherer Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe sind die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Pflichten befreit.
(4) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Verschlechterung eines Liefergegenstandes trägt bis zum Eintreffen an der Lieferadresse bzw. im Falle der Herstellung an der Liefer-/Leistungsadresse bis zur Abnahme durch Hartmann der Lieferant. Die Lieferadresse ist der Erfüllungsort.
(5) Jeder Lieferung eines Liefergegenstandes hat der Lieferant einen Lieferschein beizufügen, auf dem die spezifischen Bestellnummern, Materialnummern und Positionsnummern von Hartmann vermerkt sind.
(6) Hartmann kann im Falle der Lieferung eines Liefergegenstandes die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Trifft Hartmann keine Bestimmung, ist der Lieferant verpflichtet, die für Hartmann GbR günstigsten und geeignetsten handelsüblichen Versand- und Verpackungsmöglichkeiten zu wählen.
(7) Hartmann kann für jede Woche der Verzögerung 0,5 %, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragsvolumens als pauschalierten Schadenersatz wegen Verzugs geltend machen. Dem Lieferanten ist es insoweit unbenommen nachzuweisen, dass Hartmann kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umgekehrt ist Hartmann berechtigt, einen höheren Schadenersatz nachzuweisen.
(8) Der Lieferant ist für die Korrektheit der bestellten Ware (z.B. hinsichtlich Material, Beschaffenheit etc.) verantwortlich. Werden Schadenersatzansprüche gegenüber Hartmann erhoben wegen z.B. fehlerhaftem Material, werden diese Ansprüche an den Lieferanten zu 100 Prozent weitergegeben.
(9) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Der jeweils in der Bestellung ausgewiesene Preis für die Lieferung der Liefergegenstände oder die Erbringung der Leistungen ist ein Festpreis. Soweit es um die Lieferung von Liefergegenständen geht, gilt er für die Lieferung frei Lieferadresse, und schließt Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten sowie Umsatzsteuer ein.
(2) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Wunsch von Hartmann innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Rechnungseingangs bei Hartmann, jedoch nicht vor erfolgter Lieferung der Liefergegenstände oder Erbringung der Leistung.
(3) Hartmann ist berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten mit allen Forderungen aufzurechnen, die Hartmann gegen den Lieferanten zustehen.
(4) Die Aufrechnung des Lieferanten mit von Hartmann bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
5. Gewährleistung, Untersuchungspflicht
(1) Der Lieferant wird die Liefergegenstände bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln liefern bzw. erbringen. Die Liefergegenstände werden im Übrigen dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften entsprechen, die Leistungen dementsprechend erbracht. Sollte der Lieferant aufgrund einer Vorgabe von Hartmann von dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie sonstigen technischen Sicherheitsvorschriften abweichen müssen, wird er Hartmann unverzüglich informieren. Auch alle qualitativen Abweichungen sind unverzüglich zu melden.
(2) Die Abnahme von Werkleistungen findet, soweit nicht anderweitig vereinbart, an der Liefer- oder Leistungsadresse statt.
(3) Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten bestimmen sich die Rechte der Hartmann auf schnellstmöglicher Nacherfüllung, Rücktritt, Rechnungsminderung, Schadenersatz oder Aufwendungsersatz sowie die anwendbaren Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Geheimhaltung
(1) An Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von Hartmann behält Hartmann sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hartmann Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von Hartmann bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung jeder Bestellung von Hartmann zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie Hartmann auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat sie sorgfältig zu behandeln, getrennt aufzubewahren und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
(2) Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
7. Produkthaftung, gewerbliche Schutzrechte
(1) Soweit der Lieferant einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, stellt er Hartmann von den deliktischen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Liefergegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und Hartmann den Versicherungsschutz auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder sonstiger Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) ergeben.
(4) Der Lieferant stellt Hartmann und ihre Abnehmer auf schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.
(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.
8. Beschäftigung von Subunternehmern / Fremden Dritten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, dass alle seine Mitarbeiter und Zuarbeiter nicht unter dem Mindestlohn bezahlt bzw. nach den einschlägigen Tarifverträgen bezahlt werden. Der Auftragnehmer garantiert mit Aufnahme seiner Tätigteit für Hartmann, dass er Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge bzw. einer anderen entsprechenden zuständigen Stelle, Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der ZVK sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der Berufsgenossenschaft auf Verlangen jederzeit vorweisen kann.
9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hartmann.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(4) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag/Liefergeschäft ist der Sitz von Hartmann in Heilbronn.
Stand: 01.01.2020